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§ 32 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für Ausbildung und Lehrabschlussprüfungen

§ 32.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 31 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 21 bis 31 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2023 gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018, antreten.

(7) Lehrzeiten, die gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

(8) Die Ausbildung von Lehrlingen in einem Spezialmodul gemäß dieser Verordnung ist frühestens ab dem 1. September 2026 möglich. Lehrlinge, die zu Beginn ihrer Lehrzeit gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 195/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet wurden oder gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Ausbildungszeit in Grund- und Hauptmodul vor dem 1. September 2026 endet, können in einem Spezialmodul gemäß der Elektrotechnik-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2018 ausgebildet werden.

Schlagworte

Grundmodul

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257903

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