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§ 1 Bundes-Ehrenzeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1.

(1) Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.

(2) Das Kleinod wird auf der linken Brustseite oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2023

Gesetzesnummer

20012436

Dokumentnummer

NOR40257666

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