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Artikel 9 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 9

Finanzielle Bestimmungen

  1. (a) Für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 4 der Vereinbarung sind die Kostenerstattungsforderungen für die Sachleistungen vom in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger zumindest einmal im Kalenderjahr zu stellen.
  2. (b) Unstrittige Kostenerstattungsforderungen müssen bezahlt werden.
  3. (c) Die Verbindungsstellen können eine Vereinbarung über die Modalitäten der Anwendung von Buchstabe (a) dieses Artikels treffen.
  4. (d) Der Schriftwechsel und die Erstattungen nach diesem Artikel haben durch die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257590

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