§ 2.
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956 betreffend die Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst:
- 1. Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 263/2022.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012429
Dokumentnummer
NOR40257559
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