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§ 1 Post-Bezügeverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2023

§ 1.

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 25. April 2023 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst:

  1. 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 01. Jänner 2024 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 263/2022.
  2. 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
  3. 3. Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 01. Jänner 2024 um 9,8 % angehoben.

Schlagworte

Bezugsansatz, Gehaltsansatz

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012429

Dokumentnummer

NOR40257557

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