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Artikel 8 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Abschnitt 3

Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung

Artikel 8

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund hat den Ländern für Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 und 5 in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro zu gewähren. Die Auszahlung der insgesamt 12 Millionen Euro erfolgt in den Jahren 2023 bis 2026 gemäß Art. 16.

(2) Die Zweckzuschüsse sind entsprechend dem in folgender Tabelle angeführten Schlüssel an die Länder auszubezahlen. Das jeweilige Land verpflichtet sich zum Ausbau der Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften durch Mittel des Zweckzuschusses gemäß folgender Tabelle:

Land

Prozentsatz

Betrag in Euro pro Jahr

Anzahl der mindestens neu auszubauenden Frauen- inklusive Kinderplätze nach Land

Gesamtbetrag (2023-2026) in Euro

Frauenplätze

Kinderplätze

Frauen- inklusive Kinderplätze gesamt

Burgenland

3,38%

101 400 €

3

3

6

405 600 €

Vorarlberg

4,33%

129 900 €

4

4

8

519 600 €

Salzburg

6,29%

188 700 €

6

6

12

754 800 €

Kärnten

6,43%

192 900 €

6

6

12

771 600 €

Tirol

8,48%

254 400 €

7

7

14

1 017 600 €

Steiermark

14,07%

422 100 €

13

13

26

1 688 400 €

Oberösterreich

16,41%

492 300 €

15

15

30

1 969 200 €

Niederösterreich

18,87%

566 100 €

17

17

34

2 264 400 €

Wien

21,74%

652 200 €

19

19

38

2 608 800 €

Gesamt

100,00%

3 000 000 €

90

90

180

12 000 000 €

       

(3) Die Länder verpflichten sich, den Zweckzuschuss des Bundes dem Bedarf entsprechend einzusetzen und wie folgt auf die Umsetzungsmaßnahmen aufzuteilen:

  1. 1. mindestens 80 Prozent für Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 4 und
  2. 2. maximal 20 Prozent für Maßnahmen zum Erhalt des zum Basisstichtag bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5.

(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 3 ist bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung als Durchrechnungszeitraum zu erreichen.

Schlagworte

Frauenplatz, Beratungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257068

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