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Artikel 16 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Abschnitt 5

Auszahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 16

Auszahlungen des Bundes

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 8 wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:

  1. 1. 3 Millionen Euro im November 2023 für Umsetzungsmaßnahmen ab 1. Juli 2023 sowie
  2. 2. jeweils 3 Millionen Euro im November der Jahre 2024, 2025 und 2026 für Umsetzungsmaßnahmen in den jeweiligen Folgejahren.
  3. 3. in den Fällen des Art. 17 Abs. 2 in Form einer Nachzahlung der gemäß Z 1 für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.

(2) Sofern die in Art. 15 Abs. 3 oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257076

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