Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Die Grundausbildung soll die Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes und darüber hinaus allgemein für Arbeiten in den jeweiligen Entlohnungs-/Verwendungsgruppen auch in anderen Tätigkeitsbereichen sicherstellen. Zugleich soll damit die persönliche und berufliche Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert werden.
(2) Ziele der Grundausbildung sind insbesondere:
- 1. Erwerb von Kenntnissen sowie sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind,
- 2. Vermittlung der rechtlichen, organisatorischen und praktischen Besonderheiten der Tätigkeiten im Verwaltungsgerichtshof, sowie
- 3. Förderung der Fähigkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und ihre Entscheidungen zu begründen. Nach Möglichkeit sollen sie auch in geeigneter Weise (z. B. durch Exkursionen) Einblicke in andere staatliche Einrichtungen - wie insbesondere Gerichte des öffentlichen Rechts - und deren Arbeitsweise bekommen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012399
Dokumentnummer
NOR40257025
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