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§ 4 EhrenzeichenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Statut für das Ehrenzeichen

§ 4.

(1) Die Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20012394

Dokumentnummer

NOR40256932

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