Ehrenzeichenbeirat
§ 24.
(1) Der Ehrenzeichenbeirat wird beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Ihm obliegt die Erstattung von schriftlichen Empfehlungen zur Frage der Aberkennung eines Ehrenzeichens gemäß § 21 Abs. 2 Z 2.
(2) Der Ehrenzeichenbeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler bestellt, wovon ein Mitglied rechtskundig sein und ein Mitglied ein abgeschlossenes Geschichtsstudium sowie einschlägige Forschungen zur Zeitgeschichte, insbesondere zum Nationalsozialismus, aufweisen muss; weiters sind je ein Mitglied von der bzw. von dem für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, von der bzw. von dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, von der bzw. von dem für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, von der bzw. von dem für Justiz zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister und vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dem Beirat haben mindestens 50% Frauen anzugehören.
(3) Den Vorsitz im Ehrenzeichenbeirat führt das von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler bestellte rechtskundige Mitglied, im Verhinderungsfall sein stellvertretendes Mitglied. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder ihr bzw. sein stellvertretendes Mitglied, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers bedarf. Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle den Ehrenzeichenbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Der Ehrenzeichenbeirat darf die an ihn übermittelten Strafregisterauskünfte und Stellungnahmen der Ausgezeichneten nur zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich Aberkennung eines Ehrenzeichens verarbeiten. Er hat die Strafregisterauskünfte sowie die Stellungnahmen von Ausgezeichneten nach Abgabe seiner Empfehlung unverzüglich zu löschen.
(5) Jene Mitglieder des Ehrenzeichenbeirates, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion als Ehrenzeichenbeiräte bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256952
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