3. Abschnitt
Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
20012388
Dokumentnummer
NOR40256884
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