Artikel 4
Förderfähigkeit und finanzielle Bedingungen
Die Förderfähigkeit/Finanzierung im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der geltenden OECD-Kriterien für konzessionelle Finanzierung und der geltenden Soft Loan Politik geprüft. Die Bedingungen, die im Rahmen dieses Programms angeboten werden, werden in Übereinstimmung mit internationalen Regeln festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus dem „OECD-Arrangement über staatlich unterstützte Exportkredite“ ergeben. Das Zuschusselement für gebundene Hilfskredite beträgt mindestens 35 %.
Die Bedingungen und Konditionen können sich aufgrund der jährlichen Neufestsetzung des Diskontsatzes unter der Schirmherrschaft der OECD und einer Neueinstufung des Länderrisikos ändern.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
20012365
Dokumentnummer
NOR40255899
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