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§ 3 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. „Getränkeverpackungen“ geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für Getränke.
  2. 2. „Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff“ Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Ausgenommen sind
  1. a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  2. b) Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG , der Richtlinien 96/8/EG , 1999/21/EG , 2006/125/EG und 2006/141/EG , der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 , ABl. Nr. L 120 vom 08.04.2021 S. 1, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
  3. c) Getränkeverbundkartons.
  1. 3. „Einweggetränkeverpackungen aus Metall“ Getränkedosen oder -flaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Eisenmetall oder Aluminium bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen.
  2. 4. „Erstinverkehrsetzer“ Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255775

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