Gebührensätze
§ 3.
(1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz 0,0873 € pro MWh.
(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz 0,0077 € pro MWh.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2025
Gesetzesnummer
20012359
Dokumentnummer
NOR40273645
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