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§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8.

(1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF‑Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF‑Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF‑Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 vorliegt.

(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 lit. a) bis c) genannten Daten

  1. a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
  2. b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255575

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