Abrechnung
§ 8.
(1) Die Abrechnung eines Schuljahres erfolgt durch die Gegenüberstellung der Summe der refundierten monatlichen Detailanforderungen mit der Summe der gemeldeten Werte aus dem Datenfeld PERSAUFW multipliziert mit 66,67 vH.
(2) Stellt der Bund eine Abweichung fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
20012347
Dokumentnummer
NOR40255495
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