Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Volllaststunden“ die Anzahl an Betriebsstunden einer technischen Anlage in jedem Lastzustand bezogen auf die Nennlast.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Gesetzesnummer
20012334
Dokumentnummer
NOR40255207
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