vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 EEff-SKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2023

Zertifikate und Registriernummern

§ 11.

Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255216

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)