Artikel 8
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
Die Vertragsstaaten räumen dem Gericht die zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erforderliche Freiheit von Währungsbeschränkungen ein.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254954
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