Artikel 4
Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente
Die Archive des Gerichts und alle ihm gehörenden, sich in seinem Besitz befindlichen oder an ihn gerichteten Papiere und Dokumente in jeglicher Form sind jederzeit unverletzlich, gleichviel, wo sie sich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254950
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