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Artikel 4 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente

Die Archive des Gerichts und alle ihm gehörenden, sich in seinem Besitz befindlichen oder an ihn gerichteten Papiere und Dokumente in jeglicher Form sind jederzeit unverletzlich, gleichviel, wo sie sich befinden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254950

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