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§ 22 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Schutz von Bezeichnungen

§ 22.

Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK‑AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK‑AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254743

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)