Haftungsverhältnisse
§ 20.
(1) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen gegen Aktionäre kann auf deren Anteile am WKF, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die der AIFM für einen WKF nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
20012325
Dokumentnummer
NOR40254741
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