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§ 20 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Haftungsverhältnisse

§ 20.

(1) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen gegen Aktionäre kann auf deren Anteile am WKF, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die der AIFM für einen WKF nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254741

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