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§ 14 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

§ 14.

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK‑AG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WK‑AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WK‑AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254735

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