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§ 1 BKLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 1.

Die Republik Österreich, vertreten durch den:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, wird ermächtigt, für Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter für den Gesundheitsbereich zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und unter den Voraussetzungen des § 2 zu verteilen (Bundeskrisenlager).

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20012324

Dokumentnummer

NOR40254671

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