Informations- und Berichtspflichten
§ 8.
(1) Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie bei einer Krise (§ 3) auch anlassbezogen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Bundeslagezentrum erstellt für die Bundesregierung regelmäßig sowie für das Koordinationsgremium gemäß § 10 anlassbezogen Lagebilder und berichtet der Bundesregierung regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (§ 4) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.
(4) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Mitgliedern der Bundesregierung, dem Regierungsberater sowie dem Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig sowie auf deren Ersuchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
(5) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Landeshauptleuten, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund anlassbezogen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
Schlagworte
Informationsplicht
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012321
Dokumentnummer
NOR40254589
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