Beendigung einer Krise
§ 4.
In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012321
Dokumentnummer
NOR40254585
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