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§ 4 TIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Datenschutz

§ 4.

(1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

(2) Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (§ 3 Abs. 1 und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.

(3) Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des § 3 verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012319

Dokumentnummer

NOR40254496

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