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§ 8 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Begriffsbestimmungen

§ 8.

Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Eine grenzüberschreitende Umwandlung im Sinne dieses Hauptstücks ist eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats (Wegzugsmitgliedstaat) gegründet worden ist oder dessen Recht unterliegt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (Zuzugsmitgliedstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft, wobei die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt.
  2. 2. Bei einer „Hinaus-Umwandlung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
  3. 3. Bei einer „Herein-Umwandlung“ im Sinne dieses Hauptstücks wird eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254418

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