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§ 6 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Heilung von Beschlussmängeln

§ 6.

(1) Ist eine grenzüberschreitende Umgründung wirksam geworden, so lassen Mängel der Umgründung die Wirkung der jeweils ausschlaggebenden Eintragung unberührt. Insbesondere wird der Mangel der notariellen Beurkundung eines Umgründungsbeschlusses geheilt.

(2) Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Umgründungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Umgründung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254416

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