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§ 4 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Zuständiges Gericht

§ 4.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Umgründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten, über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Umgründung, über die Ausstellung einer Vorabbescheinigung sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

(2) Sind an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt § 225 Abs. 3 AktG.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254414

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