Wirkungen der Eintragung der Umwandlung
§ 25.
Mit Eintragung der Umwandlung besteht die Gesellschaft in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Damit treten folgende Rechtswirkungen ein:
- 1. Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich umwandelnden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.
- 2. Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der § 17 entsprechenden Bestimmung des auf die sich umwandelnde Gesellschaft anwendbaren Rechts veräußert.
- 3. Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der sich umwandelnden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.
Schlagworte
Aktivvermögen
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012317
Dokumentnummer
NOR40254435
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