Anwendung des Gründungsrechts
§ 23.
(1) Auf die sich umwandelnde Gesellschaft sind die für deren neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die sich umwandelnde Gesellschaft anzusehen.
(2) Die Einhaltung der Gründungsvorschriften ist einer Prüfung zu unterziehen; dabei ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Umwandlungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012317
Dokumentnummer
NOR40254433
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