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§ 18 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen

§ 18.

Der Umwandlungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Umwandlungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

Schlagworte

Anfechtungsklage

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254428

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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