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§ 1 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1.

(1) Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft.

(2) Die Verpflichteten können neben den nach § 44a NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach § 44a NBG auch weitere Anforderungen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253706

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