1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft.
(2) Die Verpflichteten können neben den nach § 44a NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach § 44a NBG auch weitere Anforderungen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253706
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