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Artikel 2 Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2023

Artikel 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder, BGBl. II Nr. 237/2013, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012299

Dokumentnummer

NOR40253702

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