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§ 6 EKB-InvestitionsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2025

Inkrafttreten und Schlussbestimmung

§ 6.

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
  2. 2. Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.

(2) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20012296

Dokumentnummer

NOR40272868

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