Lagerung von Munition in Wohnobjekten militärischer Bereiche
§ 3.
(1) In Wohnobjekten militärischer Bereiche darf in hiefür gewidmeten, gemäß dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis gesicherten Lagerräumen militärische Munition nach der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert werden.
(2) Als Lagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden:
- 1. Räume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder
- 2. Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder
- 3. Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen oder
- 4. Maschinenräume.
(3) Die Lagerräume sind außerhalb des Einganges deutlich sichtbar mit dem für die eingelagerte Munitionsgefahrenklasse entsprechenden Hinweisschild zu kennzeichnen. Die Lagerräume haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden Türen und Fenstern auszustatten. Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu bestehen. In den Lagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.
(4) In den Lagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung gelagert werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von anderer militärischer Munition in versperrbaren Behältern zu lagern. Die Lagerung anderer Stoffe oder Gegenstände in den Lagerräumen ist verboten. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.
Schlagworte
Heizungsanlage, Wasserleitungsanlage, Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20012291
Dokumentnummer
NOR40253566
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