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§ 7 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres

§ 7.

(1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.

(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:

  1. 1a. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 18 Abs. 1 LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
  2. 2. Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß § 6 ermittelte Wert die gemäß § 5 bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.

(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20012288

Dokumentnummer

NOR40253465

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