Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4.
(1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
20012288
Dokumentnummer
NOR40253461
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