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§ 1 Lehrplan des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Lehrplan

§ 1.

(1) Für den Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) wird der in derAnlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

20012287

Dokumentnummer

NOR40253440

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