Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012286
Dokumentnummer
NOR40253427
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)