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§ 3 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Förderungsgegenstand; Art und Höhe

§ 3.

(1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2‑Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.

(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2‑Kosten für das Kalenderjahr 2022. Sie beträgt 75 Prozent der tatsächlich anfallenden indirekten CO2‑Kosten.

(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für das Kalenderjahr 2022 anhand der Formeln inAnhang 2 zu berechnen.

(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253411

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