Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.
Schlagworte
Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012282
Dokumentnummer
NOR40253382
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