Zuweisungskriterien
§ 2.
(1) Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Bundeslehranstalten) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.
(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.
(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012280
Dokumentnummer
NOR40253372
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