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§ 2 PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2023

Zuweisungskriterien

§ 2.

(1) Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Bundeslehranstalten) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 3 Abs. 1) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 oder 3.

(2) Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.

(3) Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012280

Dokumentnummer

NOR40253372

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