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§ 13 GA VO-BMK 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2023

Anrechnung

§ 13.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung kann nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch den:die Ausbildungsleiter:in erfolgen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253215

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