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§ 15 Frauenförderungsplan BMKÖS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2023

Grundausbildung

§ 15.

Im Rahmen der Grundausbildung ist den Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253053

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