Inkrafttreten
§ 15.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Für das Jahr 2023 reduziert sich der in § 5 Abs. 1 genannte jährliche Betrag um die Hälfte.
(2) Der Titel, § 8 Abs. 6 und § 9 Abs. 3 sowie Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überschrift vor der Paragraphenüberschrift zu § 1 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40256613
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