Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtvorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Bisher in Bundesgesetzen angeordnete Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die sonstigen Verlautbarungen spätestens ab 1. Jänner 2025, auf EVI zu erfolgen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201/1985, das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, BGBl. II Nr. 124/2002, außer Kraft.
(4) Soweit sich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einnahmen der Wiener Zeitung GmbH verringern und aufgrund des Wegfalls des gesetzlichen Auftrages zur Herstellung und zum Verlag der Wiener Zeitung (§ 2 Staatsdruckereigesetz 1996) Umstrukturierungsmaßnahmen in der Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind, sind diese mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einzuleiten und durchzuführen.
(5) Weiters hat die Wiener Zeitung GmbH mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, damit mit 1. Juli 2023 die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 wahrgenommen werden können. Die „Wiener Zeitung“ ist spätestens mit 31. Dezember 2023 entsprechend § 3 vollumfänglich umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012264
Dokumentnummer
NOR40252958
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