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§ 1 WZEVI-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Wiener Zeitung GmbH

§ 1.

(1) Die Wiener Zeitung GmbH steht im Alleineigentum des Bundes. Die Anteilsrechte verwaltet der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihrer Firma, ihrer Website und in sonstigen Auftritten das Bundeswappen beizusetzen, die Bezeichnung „Wiener Zeitung“ zu führen und für alle ihre Tätigkeiten eine Domain mit „gv.at“ zu verwenden.

(3) Die Wiener Zeitung GmbH hat die in § 2 angeführten Aufgaben wahrzunehmen und ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Umsetzung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zu einer innovativen Weiter- und Neuentwicklung von Produkten und Dienstleistungen notwendig und nützlich erscheinen. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht die Unentgeltlichkeit der Leistungen der Wiener Zeitung GmbH normiert ist, ist sie berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

(4) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I. Nr. 65/2018, zu erbringen.

(5) Die Wiener Zeitung GmbH ist zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen berechtigt.

(6) Bei der Wiener Zeitung GmbH ist zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 ein Beirat mit fünf fachkundigen Personen aus den Gebieten der Medien-, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, der Politikwissenschaft, der Wirtschaftswissenschaften, der Internationalen Politik und Außenpolitik oder der Rechtswissenschaften einzurichten, wobei zumindest zwei Mitglieder über hinreichende mehrjährige Erfahrung in einem Medium, vorzugsweise in einer Redaktion, verfügen müssen. Der Beirat muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder werden vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat kann bei Ausscheiden von Mitgliedern Vorschläge für die Bestellung neuer Mitglieder unterbreiten. Er ist anzuhören, bevor ein neues Mitglied bestellt wird. Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in und hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der jedenfalls der Abstimmungsmodus zu regeln ist. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt, es besteht jedoch ein Anspruch auf Aufwandsersatz (z. B. Reise- oder Aufenthaltskosten). Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(7) Dem Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(8) Der Aufsichtsrat der Wiener Zeitung GmbH hat alle zwei Jahre bis Ende Juni, erstmals bis 30. Juni 2025, die Umsetzung dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin darüber einen Bericht zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.

Schlagworte

Weiterentwicklung, Medienwissenschaft, Publizistikwissenschaft, Reisekosten, Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012264

Dokumentnummer

NOR40252947

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