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§ 7 MitV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2023

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und gilt für alle Mitteilungen, die ab 1. Juni 2023 dem Endnutzer zugehen. Für Mitteilungen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Endnutzer zugehen, sind jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Gesetzesnummer

20012262

Dokumentnummer

NOR40252929

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